(OLG Oldenburg, Urt. v. 21.12.2016 – 5 U 96/16) • Jedenfalls derjenige Versicherer, der sich die Neubemessung nicht vorbehalten hat, kann eine Überzahlung später nicht eigeninitiativ mit dem Argument kondizieren, die Invalidität sei zu hoch bemessen. Erlangt der Versicherungsnehmer durch die vorbehaltlose Erstfestsetzung eine durch den Versicherer eigenständig nicht mehr zu beseitigende Position, kann nicht erwartet werden, dass der Versicherungsnehmer diese Position nun verlieren soll, weil er die Erstfestsetzung für zu niedrig erachtet und in der Neubemessungsfrist Klage erhebt. Hinweis: Das OLG folgt in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht der herrschenden Meinung, der zufolge ein fehlender Vorbehalt einer Rückforderung nicht entgegensteht und deswegen der Versicherer die Überzahlung im Wege der Widerklage kondizieren kann. Da es aber die Revision nicht zugelassen hat, wird die umstrittene Frage vorerst nicht durch den BGH geklärt werden.

ZAP EN-Nr. 319/2017

ZAP F. 1, S. 505–505

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