(BFH, Urt. v. 7.12.2016 – XI R 5/15) • Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen eines „Individuellen Services für behinderte Menschen“ (ISB), die eine Pflegekraft auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, sind umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten der Leistungen aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelungen von einem Träger der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit getragen werden. Nach der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. ISB-Leistungen und Leistungen der Eingliederungshilfe können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen anzusehen sein.

ZAP EN-Nr. 330/2017

ZAP F. 1, S. 508–509

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