Immer stärker ins Zentrum der allgemeinen Aufmerksamkeit gerät die oftmals spontane Durchführung von Wettrennen auf öffentlichen Straßen. Bei einem Rennen zwischen Pkw und Motorrad sind für die Haftungsquote, insbesondere für die Berücksichtigung der Betriebsgefahren, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend, wenn dem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten vorausgehen (hier: beiderseitige Überholmanöver nach Art eines Wettrennens). Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die aufseiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr dahinter im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen (OLG Saarbrücken NZV 2017, 96 [Dürpisch]).

 

Hinweis:

Das LG Berlin hat erstmalig zwei Teilnehmer an einem Autorennen in der Berliner Innenstadt mit tödlichem Ausgang bei einem Unbeteiligten wegen Mordes verurteilt. Der Ausgang der Revision beim BGH bleibt abzuwarten. Zur bisherigen Strafbarkeit von Kfz-Rennen näher Preuß NZV 2017, 105; Mitsch DAR 2017, 70. In dem geplanten (BR-Drucks 362/16) § 315d StGB-E soll die Veranstaltung von und Teilnahme an nicht genehmigten Kfz-Rennen unter Strafe gestellt werden und nicht mehr wie bislang über § 29 Abs. 1 StVO eine bloße Ordnungswidrigkeit sein (zu dem Entwurf Preuß NZV 2017, 105; Mitsch DAR 2017, 70; Piper NZV 2017, 70). Zum Rennbegriff OLG Oldenburg DAR 2017, 93 m. Anm. Plate.

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