Schon im letzten Bericht ist auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen hingewiesen worden (NJW 2016, 1098 m. Anm. Geipel = NZV 2016, 169 = DAR 2016, 197 m. Anm. Engel = zfs 2016, 435 m. Anm. Diehl u. Bespr. La Malfa 363 = VRR 5/2016, 7 [Küppers]; NJW 2016, 1100 = NZV 2016, 198 = DAR 2016, 260 = zfs 2016, 434). Diese Grundsätze hat der BGH bekräftigt (NZV 2017, 140 [Almeroth] = DAR 2017, 74): Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit-)verursacht hat. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (zur Umsetzung dieser Vorgaben AG Essen VRR 10/2016, 10 [Nugel]; auch LG Saarbrücken VRR 12/2016, 6 [Burhoff]; LG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1305; LG Heidelberg NJW-RR 2016, 1431).

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