(AG Senftenberg, Beschl. v. 23.2.2107 – 50 OWi 1092/15) • Dem Betroffenen sind im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren die Kosten eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachten zu erstatten, wenn dieses Gutachten für den Freispruch des Betroffenen ursächlich war.

ZAP EN-Nr. 332/2017

ZAP F. 1, S. 509–509

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