(BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16) • Im Rahmen der Unterhaltspflicht wird eine Berufsausbildung geschuldet, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grds. nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. Zwischen einer zunächst absolvierten Banklehre und einem sich daran anschließenden Lehramtsstudium besteht unter der Maßgabe, dass der Lehrberuf an einer Berufsschule angestrebt wird, ein enger sachlicher Zusammenhang, der die Unterhaltspflicht der Eltern begründet. Hinweis: Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts s. Viefhues ZAP F. 11, S. 1391 – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 320/2017

ZAP F. 1, S. 506–506

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