(BGH, Beschl. v. 21.3.2017 – X ZB 7/15) • Die Frist zur Begründung der Berufung wird durch ein unvollständiges und insb. ohne Unterschrift eingegangenes Telefax nicht gewahrt. Das Gericht handelt nicht pflichtwidrig, wenn am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz eingeht, bei dem u.a. die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.

ZAP EN-Nr. 322/2017

ZAP F. 1, S. 506–506

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