(BGH, Urt. v. 15.3.2017 – VIII ZR 270/15) • Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen keine Ausführungen zu Räumlichkeiten gemacht werden, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten. Denn das Begründungserfordernis dient nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Hinweis: Für das Begründungserfordernis im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung reichen die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, aus. Begründet der bisherige Mieter ein Bleibeinteresse damit, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Lebensgefahr zu befürchten seien, sollte den Beweisangeboten besonders sorgfältig nachgegangen sowie den daraus resultierenden Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung getragen werden.

ZAP EN-Nr. 312/2017

ZAP F. 1, S. 503–504

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