Die Unterhaltspflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Besteht ein Unterhaltsanspruch auf Finanzierung der Ausbildung, ist folglich der volljährige Unterhaltsberechtigte gegenüber den zahlungspflichtigen Eltern verpflichtet, die Ausbildung zügig zu betreiben (BGH NJW 2001, 2170).

Zwar müssen die Eltern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verzögerung der Ausbildung hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen ist (BGH NJW 2006, 2984; OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2010 – 10 WF 111/10; vgl. auch KG, Beschl. v. 11.4.2011 – 17 UF 45/11, ZFE 2011, 267; Viefhues, in: jurisPK-BGB, 2017, § 1610 Rn 355, 385 ff.). Verletzt das Kind aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16; OLG Naumburg FamRZ 2001, 440 bei einer vierjährigen Unterbrechung der Ausbildung; BGH NJW 2001, 2170; BGH NJW 1998, 1555; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342).

Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewissen Leistungskontrolle berechtigt (OLG Celle FamRZ 1980, 914). Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann entfallen,

  • bei einem stark negativen Leistungsbild (OLG Hamm FamRZ 1995, 1007),
  • wenn zwischen Ausbildungsabschnitten größere Lücken entstehen (OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1611; OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006) oder
  • wenn ein Student zweimal durch die Prüfung fällt (OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1342).

Die Zielstrebigkeit ist also Anspruchsvoraussetzung. Das den Unterhalt beanspruchende Kind muss im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und ggf. beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht; kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Unterhaltsschuldner ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt so lange zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind (OLG Koblenz, Beschl. v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.5.2013 – 11 WF 448/13; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1067). Verletzt also das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 192/16).

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