(OLG Rostock, Beschl. v. 6.1.2017 – 20 Ws 311/16) • Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht. Hinweis: Grundsätzlich erfüllt eine nicht signierte E-Mail nicht die Anforderungen des Schriftformerfordernisses. Das OLG hält auch nicht die E-Mail an sich, sondern die mit der E-Mail übersandten, unterzeichneten und fristgemäß zu den Akten gelangten Schreiben für schriftformwahrend.

ZAP EN-Nr. 334/2017

ZAP F. 1, S. 509–509

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