Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERV) vorgelegt. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 130a Abs. 2 ZPO in der Fassung nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I, S. 3786) und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen erlassen werden und "die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen" von im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs versandten elektronischen Dokumenten festlegen. Damit soll die Verordnung für Bürger, Rechtsanwälte, sonstige professionelle Prozessteilnehmer und Behörden einheitliche Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sowie mit den Gerichtsvollziehern schaffen.

Der Verordnungsentwurf regelt in vier Kapiteln die rechtlichen und technischen Details der künftigen elektronischen Kommunikation:

  • Kapitel 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie soll für alle Gerichtsbarkeiten bei den Gerichten der Länder und des Bundes in der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gelten. Über Verweisungen soll die Verordnung auch in weiteren Bereichen gelten, insbesondere für die Gerichtsvollzieher.
  • Kapitel 2 enthält technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte. Insbesondere ist vorgesehen, dass elektronische Dokumente grundsätzlich im Format PDF zu übermitteln sind (§ 2 Abs. 1) und ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden soll (§ 2 Abs. 2). Die sog. Containersignatur (s. dazu BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – VI ZB 7/13) wird nach dem Entwurf ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1).
  • Kapitel 3 enthält Regelungen über das besondere elektronische Behördenpostfach und
  • Kapitel 4 regelt das Inkrafttreten zum 1.1.2018. Zu diesem Zeitpunkt löst die neue ERV dann alle Verordnungen der Länder und des Bundes zum elektronischen Rechtsverkehr ab, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung der § 130a ZPO, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO für die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten erlassen wurden.

[Quelle: BMJV]

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