Kaum ist die "Kleine BRAO-Reform" unter Dach und Fach (vgl. dazu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 8/2017, S. 387), plant die Bundesregierung bereits wieder größere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht. Insbesondere soll die interprofessionelle Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen Berufen ab 2018 neu geregelt werden. Die Regierung gibt damit dem Druck der Europäischen Kommission und auch Forderungen des BVerfG in mehreren einschlägigen Entscheidungen aus den letzten Jahren nach. Dies geht aus dem von der Bundesregierung Mitte April verabschiedeten Nationalen Reformprogramm 2017 hervor.

In diesem Reformprogramm, das die laufenden und die geplanten Reformmaßnahmen der Regierung im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen der Zukunft auflistet, werden auch für die Anwaltschaft Änderungen für die nächste Legislaturperiode ab 2018 angekündigt. Sie betreffen in erster Linie das Gesellschaftsrecht im Bereich der interprofessionellen Zusammenarbeit. So sollen u.a. die Anforderungen zum Halten von Gesellschaftsanteilen und für die Ausübung von Stimmrechten bei Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft neu geregelt werden.

Die Bundesregierung betont in diesem Zusammenhang, dass sie die Überprüfung der beruflichen Reglementierungen ernst nehme und sich für eine Modernisierung und Anpassung von ungeeigneten oder unverhältnismäßigen Reglementierungen einsetze. Sie prüfe darüber hinaus weitere Schritte, um die Berufsausübungsregelungen zu lockern, ohne dabei die Qualität der Dienstleistungen zu beeinträchtigen. Aus ihrer Sicht solle es aber weiterhin möglich sein, gerechtfertigte und verhältnismäßige Regulierungen zu erhalten, etwa um die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, Verbraucherschutz zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit der Berufsausübung zu wahren.

[Quelle: DAV]

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