Bei Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht im laufenden Verfahren ist eine Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (§ 305 S. 1 StPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht oder wenn dem Betroffenen zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann, wie etwa bei der bloßen Zulassung der Rechtsbeschwerde (LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 = VRR 11/2015, 14 [jew. Burhoff]).

 

Literaturhinweise:

Zum Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde näher Gutt/Krenberger DAR 2015, 685. Zur Auswirkung von Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde OLG Oldenburg DAR 2016, 39.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge