aa) Umfang

Der Betroffene hat schon im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Überlassung der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form (AG Weißenfels zfs 2015, 592 m. Anm. Krenberger = StRR 2015, 437/VRR 11/2015, 16 [jew. Burhoff]). Der Verteidiger hat dabei ein Einsichtsrecht auch in eine komplette Messreihe, also Messfilm oder Messdatei, wobei dem auch datenschutzrechtliche Belange abgebildeter Dritter nicht entgegenstehen sollen (LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 = VRR 11/2015, 14 [jew. Burhoff]). Innerhalb der Hauptverhandlung soll sich aber gegenüber dem Gericht ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Daten der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen und auf Überlassung der Daten zur eigenen Auswertung nicht ergeben (OLG Düsseldorf NZV 2016, 140 m. Anm. Fromm = StRR 2015, 396/VRR 10/2015, 15 [jew. Deutscher]).

bb) Durchsetzung

Bei Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht im laufenden Verfahren ist eine Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (§ 305 S. 1 StPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht oder wenn dem Betroffenen zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann, wie etwa bei der bloßen Zulassung der Rechtsbeschwerde (LG Neubrandenburg StRR 2015, 436 = VRR 11/2015, 14 [jew. Burhoff]).

 

Literaturhinweise:

Zum Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde näher Gutt/Krenberger DAR 2015, 685. Zur Auswirkung von Fehlern bei den tatsächlichen Feststellungen auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde OLG Oldenburg DAR 2016, 39.

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