Die beim fahrlässigen Erfolgsdelikt erforderliche Vorhersehbarkeit des Taterfolgs kann bei einem überwiegenden Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen sein (BGHSt 12, 75 = NJW 1958, 1980; KG NZV 2015, 45 = zfs 2015, 529 m. Anm. Krenberger). Ein solches Mitverschulden liegt vor, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten besteht. Die vorsätzliche Begehung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist bei wertender Betrachtung als solch gänzlich vernunftwidriges Verhalten anzusehen (OLG Hamm NStZ-RR 2016, 27).

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