Fahren Motorradfahrer als Pulk auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands, führt dies zu einem Haftungsausschluss wegen des einvernehmlichen Eingehens eines nicht unerheblichen Risikos. Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten Fahrer keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG (OLG Frankfurt NJW 2015, 3522 = NZV 2016, 79 = zfs 2016, 77 = VRR 12/2015, 9 [Kümmerle]).

Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen für den Fahrzeugführer Brems- und Ausweichpflichten sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald er sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt. Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gilt das gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Fahrzeugführer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen. Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert, handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig, was zur Anrechnung eines Mitverschuldens führen kann (OLG München VRR 10/2015, 11 [Schulz-Merkel]).

Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 ‰ alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärtsfahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung (OLG Hamm NZV 2015, 537 = zfs 2016, 17 m. Anm. Diehl).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge