(BVerfG, Beschl. v. 24.3.2016 – 2 BvR 2081/08) • Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV (vormals Art. 234 Abs. 3 EGV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein. Hinweis: Im Ergebnis hat das BVerfG eine Vorlagepflicht des BSG an den EuGH betreffend den Anspruch einer niederländischen Apothekengesellschaft auf Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 S. 2 SGB V verneint. Das BSG durfte hier von einer klaren Rechtslage ausgehen, die eine Vorlage entbehrlich macht.

ZAP EN-Nr. 385/2016

ZAP 10/2016, S. 518 – 518

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