(LG München, Beschl. v. 19.1.2016 – 6 AR 5/15) • Grundsätzlich haben die Gerichte den presserechtlichen Auskunftsanspruch und den grundgesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen als Justizverwaltungsaufgabe zu erfüllen. Hierbei sind öffentliche Datenbanken bei der Frage, ob dort veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen eingestellt werden dürfen, anderen Presseorganen, die solche Entscheidungen veröffentlichen oder in ihrer Berichterstattung verwerten wollen, gleichzustellen. Auch wenn der Anspruch des Betreibers einer Fachdatenbank nicht auf das Pressegesetz gestützt werden kann, besteht ein Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen dann, wenn es sich um solche von allgemeinem Interesse handelt, die also als veröffentlichungswürdig anzusehen sind. Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der StPO kommt nicht mehr in Betracht.

ZAP EN-Nr. 373/2016

ZAP 10/2016, S. 515 – 515

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