(OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.2.2016 – 1 Ws 5/16) • Auch Auslandstaten können Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geben (§ 56f StGB).

ZAP EN-Nr. 381/2016

ZAP 10/2016, S. 517 – 517

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