(LG Bochum, Urt. v. 16.3.2016 – I-2 O 425/15) • Ein erworbenes Fahrzeug kann mangelhaft sein, wenn in ihm eine Umschaltlogik verbaut ist, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als "Schummelsoftware" bezeichnet oder nicht. Die Pflichtverletzung des Verkäufers kann jedoch unerheblich sein und daher nicht zum Rücktritt berechtigen, wenn der Mangel behebbar ist und der Mangelbeseitigungsaufwand unterhalb der Bagatellgrenze liegt, weil er nur knapp 1 % des Kaufpreises oder weniger beträgt. Hinweis: Das vorliegende Urteil zum VW-Skandal, in dem dem Konzern Milliardenkosten durch Strafzahlungen und Klagen drohen, befasst sich mit der Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag beim Kauf eines Pkw, in den eine manipulierte Abgassoftware eingebaut ist. Nach Auffassung des LG Bochum ist hierbei dem Fahrzeugkäufer zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten, da er in der Zwischenzeit sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Ein erheblicher Mangel, der zum Rücktritt berechtigen würde, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass das KBA die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers im vorliegenden Fall angeordnet hat. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Das Gericht kritisiert schließlich, dass im konkreten Fall der Vortrag des Käufers hinsichtlich der Wertminderung seines Fahrzeugs und den Verkaufsbemühungen unsubstantiiert war.

ZAP EN-Nr. 359/2016

ZAP 10/2016, S. 511 – 512

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