Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter diese unpünktliche Zahlungsweise abmahnt, so jedenfalls bei der fristlosen Kündigung. Bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsunpünktlichkeit ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Abmahnung erforderlich ist.[1] Die Abmahnung muss eine Kündigungsandrohung für den Fall weiterer unpünktlicher Zahlung enthalten.[2] Zahlt nun der Mieter nach der Abmahnung weiterhin in einem zusammenhängenden Zeitraum die Miete mit erheblicher Verspätung, ist eine fristlose Kündigung[3] möglich.

Das LG München I[4] sieht Verspätungen von mehr als einer Woche als erheblich an. Es geht davon aus, dass nach sechsmaliger, erheblich verspäteter Zahlung nach Abmahnung der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.[5] Andere Landgerichte stellen teilweise erheblich höhere Anforderungen.[6]

Teilweise haben die Gerichte einen Kündigungsgrund erst dann angenommen, wenn der Mieter nach der Abmahnung noch dreimal verspätet zahlt, wobei Zahlungsverzögerungen vor der Abmahnung nicht zu berücksichtigen seien.

Rechtsprechung des BGH

Dieser Rechtsprechung ist der BGH entgegengetreten. Gehen der Abmahnung wiederholt Zahlungsverzögerungen über einen längeren Zeitraum voraus, so kann ein wichtiger Grund i. S. v. § 543 Abs. 1 BGB bereits dann vorliegen, wenn nach der Abmahnung noch einmal die Miete nicht pünktlich eingegangen ist.[7]

 
Hinweis

Miete durch staatliche Stelle

Die ständige verspätete Mietzahlung hat der Mieter allerdings nicht zu vertreten, wenn eine staatliche Stelle die Miete direkt an den Vermieter zahlt und trotz Abmahnung des Vermieters jeweils verspätet bezahlt. Das etwaige Verschulden des Jobcenters (Sozialamt) muss sich der Mieter nicht anrechnen lassen.[8]

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