Seine Zahlungsfähigkeit hat jedoch der Mieter immer zu vertreten. Für die Zeit des Verzugs kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 
Hinweis

Miete als Schickschuld

Da es sich bei der Miete um eine Schickschuld handelt, reicht für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Abgang (die Absendung) vom Erfüllungsort, also vom Wohnsitz des Mieters aus.[1]

Erstattung von Mahnkosten

In Rechtsprechung und Literatur sind die Meinungen geteilt, ob bei Zahlungsverzug in Formularverträgen pauschalierte Mahnkosten verlangt werden können.[2]

Teilweise wird angenommen, dass solche Vereinbarungen eine bei Wohnraummietverhältnissen unzulässige Vereinbarung einer Vertragsstrafe gem. § 555 BGB darstellen und deshalb unwirksam sind.[3]

Zahlt der Mieter nicht vertragsgerecht, kann der Vermieter eine Zahlungsklage erheben. Lässt der Mieter einen Rückstand an Miete und Nebenkosten in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe auflaufen, kann der Vermieter Klage auf künftige Leistung erheben.[4]

[2] Pro, wenn nicht mehr als 2,50 EUR angesetzt werden: von Brunn, in Bub/Treier, III Rn. 122; dagegen, wenn mehr als 5 EUR pro Mahnung gezahlt werden sollen: AG Darmstadt, Urteil v. 3.12.1986, 31 C 3279/86, WuM 1988 S. 109.
[3] Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 76 Rn. 4.

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