Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 existiert durch Aufhebung von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG keine Mindestbetragshöhe mehr, sodass die Zwangsversteigerung aus jedem Zahlungstitel betrieben werden kann. Nach altem Recht musste der Hausgeldrückstand noch 3 % des Einheitswerts der Sondereigentumseinheit übersteigen.

Grundsätzlich sollte eine Titulierung frühzeitig erfolgen, da der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zugunsten der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer geregelte Vorrang begrenzt ist auf 5 % des Verkehrswerts der Sondereigentumseinheit. Des Weiteren erfasst das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZVG nur die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten 2 Jahren.

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