Leitsatz

Zahlung einer Wohngeldschuld nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid

 

Normenkette

(§ 46 a WEG; § 696 ZPO)

 

Kommentar

Legt ein Antragsgegner gegen einen Zahlungs-Mahnbescheid Widerspruch ein und erklärt der Antragsteller im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin i.d.R. die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen. Für eine Durchführung des streitigen Verfahrens im Sinne des § 696 Abs. 1 ZPO vor dem Wohnungseigentumsgericht, um dessen Geschäftswert es hier geht, war insoweit kein Raum mehr, weil der Antragsteller alles erreicht hatte, was er mit seinem Mahnbescheidantrag erreichen wollte und auch nur erreichen konnte. Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist die nächstliegende Bedeutung der Teilerledigterklärung. Um die Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids geht es dabei nicht. Dieser Antrag und die Berechtigung des erlassenen Mahnbescheids werden nicht in Frage gestellt.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 2Z BR 27/03)

Anmerkung

Die abschließende Kostenentscheidung in der Sache hätte m.E. allerdings das Wohnungseigentumsgericht zu treffen und hier bei Berechtigung bestehender Zahlungsforderungen wohl auch außergerichtliche Kostenerstattung anzuordnen, wenn man bei einem Erledigungs- bzw. Teilerledigungsantrag in der Hauptsache tatsächlich auslegungsweise von einer Rücknahme (Teilrücknahme) im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht sprechen, beide Verfahrensarten also getrennt sehen wollte (worüber im Übrigen noch diskutiert werden könnte). Es kommt hier also vieles auf die Kosten-Ermessensentscheidung des Wohnungseigentumsrichters an, wobei bei Zahlung einer Schuld nach Rechtshängigkeit und nachfolgend erklärter Hauptsacheerledigung im Wohnungseigentumsrecht in der Regel zu Recht außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten des Schuldners erfolgt.

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