Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung von Bestandsimmobilien mit Wasserzählern besteht – bis auf die erwähnten Ausnahmen in den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein – wird ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Willen der Mehrheit einen Zählereinbau wohl kaum erfolgreich durchsetzen können. Zwar entspricht gerade der Einbau von Kaltwasserzählern und somit die Verbrauchserfassung ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

Ein Anspruch auf Grundlage von § 10 Abs. 2 WEG dürfte aber regelmäßig daran scheitern, dass ein Festhalten an der geübten Praxis nicht aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheinen dürfte. Freilich ist hier zwar die konkrete Mehrbelastung des Wohnungseigentümers zu berücksichtigen. Andererseits aber sind auch die Kosten für das Nachrüsten der Wasseruhren zu berücksichtigen. Beides in Abwägung gebracht, dürfte eine Unbilligkeit lediglich im Ausnahmefall einmal anzunehmen sein.

Eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG würde bereits vor dem Hintergrund ausscheiden, dass eben keine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau besteht.

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