Soweit also überwiegend auch keine Pflicht dazu besteht, die sogenannten "Bestandsimmobilien" nachträglich mit Wasserzählern auszustatten, kann es im Interesse der Eigentümergemeinschaft sein, die Wohnanlage entsprechend nachzurüsten. Werden nämlich die Kaltwasserkosten verbrauchsunabhängig nach der Größe des jeweiligen Sondereigentums oder aber nach den Miteigentumsanteilen umgelegt, werden die Vielverbraucher belohnt und die Sparer bestraft.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zählen. Die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entspricht jedenfalls im allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Wohnungseigentümer haben bei ihrer Entscheidung insoweit einen Ermessensspielraum, der es ihnen ermöglicht, alle für und gegen eine verbrauchsabhängige Abrechnung sprechenden Umstände abzuwägen.[1]

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