Vertrag

zwischen

X-Beteiligungs GmbH

(Adresse)

A

(Adresse)

und

B

(Adresse)

 
über den Eintritt des B in die X-GmbH & Co. KG[1]

Präambel

An der X-GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA …, sind die X-Beteiligungs GmbH als Komplementärin und A als Kommanditist beteiligt. Die X-Beteiligungs GmbH ist am Vermögen der X-GmbH & Co. KG nicht beteiligt. A ist somit am Vermögen der X-GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligt. Seine eingezahlte und im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage beträgt 100.000 EUR. Der Saldo seines Rücklagekontos und Verlustvortragskontos beträgt zum 31.12. … 50.000 EUR.[2] Die stillen Reserven der X-GmbH & Co. KG belaufen sich auf 100.000 EUR. Die X-Beteiligungs GmbH und A haben mit Gesellschafterbeschluss vom … beschlossen, B als weiteren Kommanditisten aufzunehmen. A und B sollen nach dem Beitritt des B jeweils in Höhe von 50 % am Vermögen der X-GmbH & Co. KG beteiligt sein. Zu diesem Zweck treffen die X-Beteiligungs GmbH, A und B folgende Vereinbarung:

§ 1

(1) B tritt in die X-GmbH & Co. KG als Kommanditist ein und erbringt eine Bareinlage in das Vermögen der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 250.000 EUR.

(2) Von seiner Einlage gemäß Abs. 1 leistet B den Betrag von 100.000 EUR als Kommanditeinlage, die seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird und als seine Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wird. I. H. v. 50.000,00 EUR wird die Einlage des B seinem Rücklagekonto gutgeschrieben. I. H. v. 100.000 EUR leistet B ein Aufgeld[3] zur Abgeltung der im Gesellschaftsvermögen vorhandenen stillen Reserven, an denen B zukünftig zu 50 % beteiligt ist. Das Aufgeld wird den Rücklagekonten von A und B im Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gutgeschrieben.

(3) Die Einlage gemäß Abs. 1 ist fällig am … Sie ist zu zahlen auf das Konto der Gesellschaft bei der … Bank, IBAN ..., BIC ...

§ 2

B tritt der Gesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister bei.[4] Im Innenverhältnis gilt sein Eintritt am … als erfolgt. Von diesem Zeitpunkt an ist B am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.[5]

§ 3

Für das Verhältnis der Parteien untereinander gilt der Gesellschaftsvertrag vom …, der als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist und dem B hiermit ausdrücklich zustimmt.

§ 4

Nach dem Eintritt des B sind A und B an dem Gesellschaftsvermögen der X-GmbH & Co. KG entsprechend dem Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen je zur Hälfte beteiligt.

§ 5

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem tatsächlich und wirtschaftlich von den Vertragsparteien Gewollten am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), gilt das der Bestimmung am nächsten kommende zulässige Maß als vereinbart. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages.

(2) Die Kosten für die Anmeldung im Handelsregister trägt die Gesellschaft.

Ort, Datum

 

………………………

X-Beteiligungs GmbH

………………………

A

………………………

B
 
[1] Zum Beitritt eines Kommanditisten siehe Rn. 563, 567. Der Vertrag ist formfrei. Formbedürftigkeit des Vertrages kann sich gemäß § 311b Abs. 1 BGB ergeben, wenn sich der eintretende Neu-Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet. Der Eintritt eines weiteren Kommanditisten in eine bestehende KG gegen Bareinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsgüter entspricht steuerlich der Einbringung der Mitunternehmeranteile der Alt-Gesellschafter in eine neue, durch den neu hinzutretenden Kommanditisten vergrößerte Personengesellschaft. § 24 UmwStG findet Anwendung.
[2] Der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH & Co. KG sieht besondere Gesellschafterkonten vor; vgl. Muster 1 § 4. Die auf dem Kapitalkonto gebuchte Kommanditeinlage, der Stand des Rücklagekontos und des Verlustvortragskontos des A ergeben das buchmäßige Eigenkapital der X-GmbH & Co. KG, an dem A vor dem Beitritt des B zu 100 % beteiligt ist.
[3] Durch die Zahlung des Aufgelds zur Abgeltung der stillen Reserven entsteht für den Alt-Gesellschafter A ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 50.000 EUR.
[4] Zum Schutz des eintretenden Kommanditisten B vor einer Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB wird sein Eintritt erst wirksam mit seiner Eintragung in das Handelsregister; siehe Rn. 565.
[5] Eine rückwirkende Beteiligung des B am Ergebnis der X-GmbH & Co. KG ist mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich nicht möglich. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten hat eine zeitliche Rückbeziehung nur dann Wirkung, wenn sie nur einen sehr kurzen Zeitraum umfasst und nur technische Bedeutung hat; vgl. Schmidt, EStG § 15 Rn. 452. Tritt der Neu-Gesellschafter während des laufenden Geschäftsjahres in die KG ein, bedarf es keiner Aufstellung einer Zwischenbilanz. Das Jahresergebnis wird dem Neu-Gesellschafter zeitanteilig zugerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge