Umwandlungsbeschluss[2]

I.

Die X-GmbH und A sind die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragenen Heinrich Müller GmbH mit Sitz in … Das Stammkapital der Heinrich Müller GmbH beträgt 25.000 EUR. Die X-GmbH hält einen Geschäftsanteil von nominal 100 EUR, A hält einen Geschäftsanteil von nominal 24.900 EUR.

Die Rechtsform der Heinrich Müller GmbH soll nachfolgend in die Rechtsform einer KG umgewandelt werden.

Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist dem Betriebsrat der Heinrich Müller GmbH am … zugeleitet worden.[3]

II.

Dies vorausgeschickt, beschließen die Gesellschafter unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften einstimmig wie folgt:

  1. Die Heinrich Müller GmbH mit Sitz in … wird formwechselnd gemäß §§ 190 ff., 226 ff. UmwG in eine KG unter Fortführung der bisherigen Firma umgewandelt.[4]
  2. Die Firma der KG lautet "Heinrich Müller GmbH & Co. KG"; Sitz der Gesellschaft ist …
  3. Die bisherigen Gesellschafter der Heinrich Müller GmbH, die X-GmbH und A, sind an der Heinrich Müller GmbH & Co. KG wie folgt beteiligt:

    • die X-GmbH mit Sitz in …, eingetragen unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts …, als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 100 EUR;
    • A (Geburtsdatum, Wohnort) als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haftsumme) in Höhe von 24.900 EUR.

    Die Kapital- und Kommanditeinlagen werden durch Gutschrift des Eigenkapitals der Heinrich Müller GmbH auf den Kapitalkonten der Gesellschafter erbracht. Soweit das Eigenkapital der Heinrich Müller GmbH (Stammkapital zuzüglich Kapital- und Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag) die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlage des Kommanditisten übersteigt, wird der überschießende Teil den Rücklagekonten[5] der Gesellschafter, der X-GmbH und A, entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gutgeschrieben.

  4. Maßgebend für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander ist der Gesellschaftsvertrag der Heinrich Müller GmbH & Co. KG, der diesem Beschluss als Anlage beigefügt ist.[6]
  5. Sonderrechte i. S. v. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG für einzelne Anteilsinhaber der Heinrich Müller GmbH oder Dritte bestehen bisher nicht und werden auch im Rahmen des Formwechsels nicht gewährt.
  6. Im Innenverhältnis soll der Formwechsel zum … als erfolgt gelten.
  7. Der Formwechsel der Heinrich Müller GmbH in eine KG wirkt sich für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wie folgt aus:

    • Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus bestehenden Abstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben mit Ausnahme der Änderung der Direktionsbefugnis unberührt. Die Direktionsbefugnis des Arbeitgebers wird nach dem Formwechsel von der Komplementärin, der X-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, ausgeübt;
    • bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen bestehen;
    • der bisher gewählte Betriebsrat bleibt unverändert bestehen.
  8. Auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes gemäß § 192 Abs. 1 UmwG wird gemäß § 192 Abs. 2 UmwG verzichtet.
  9. Auf die Abgabe eines Abfindungsangebotes gemäß § 207 UmwG wird verzichtet; dementsprechend entfällt auch das Recht, die Prüfung des Barabfindungsangebotes zu verlangen (§ 208 UmwG i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 3 UmwG).
  10. Auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses wird verzichtet (§§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG).
  11. Die Heinrich Müller GmbH trägt die Kosten dieser Urkunde, ihres Vollzugs und die anfallenden Verkehrssteuern.[7]

Ort, Datum

 
……………… ………………
Unterschriften  
[1] Zur formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes siehe Rn. 799 ff.
[2] Der Umwandlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung gemäß § 193 Abs. 3 UmwG.
[3] Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist dem Betriebsrat der Gesellschaft gemäß § 194 Abs. 2 UmwG mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung zuzuleiten; vgl. Rn. 803.
[4] Die KG darf die Firma der GmbH fortführen. Die Firma muss einen Hinweis auf die Rechtsform der KG (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und eine Bezeichnung enthalten, die darauf hinweist, dass keine natürliche Person haftet (§ 19 Abs. 2 HGB); vgl. Rn. 807.
[5] Eine Gutschrift auf den Rücklagekonten bedeutet, dass das Kapital insgesamt gesamthänderisch gebunden ist. Soweit dies nicht gewollt ist, kommt auch die Gutschrift auf Darlehenskonten/Privatkonten in Betracht; vgl. Muster 1 § 4.
[7] Zur Grunderwerbsteuer beim Formwechsel siehe Rn. 766.

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