Rz. 807

Bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH & Co. KG kann nach § 18 Abs. 1 UmwG die KG die Firma der übertragenden GmbH mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. Sofern eine formwechselnde Umwandlung vollzogen wird, darf der Rechtsträger neuer Rechtsform seine ursprüngliche Firma beibehalten, § 200 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Ein Nachfolgezusatz kommt hier nicht in Betracht, da im Rahmen eines Formwechsels keine Rechtsnachfolge stattfindet.[1] Falls am formwechselnden Rechtsträger eine natürliche Person beteiligt ist, deren Beteiligung an dem Rechtsträger neuer Rechtsformen entfällt, darf deren Name nur mit deren Einwilligung oder der ihrer Erben im Rahmen der fortgeführten Firma verwendet werden, §§ 200 Abs. 3, 18 Abs. 2 UmwG.

Sowohl im Fall der Verschmelzung als auch im Fall eines Formwechsels muss die Firma der GmbH & Co. KG nach der Umwandlung einen Hinweis auf die Rechtsform der KG (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und eine Bezeichnung enthalten, die darauf hinweist, dass keine natürliche Person persönlich haftet (§ 19 Abs. 2 HGB).[2] Die typische Firma lautet daher "… GmbH & Co. KG".

[1] Siehe Widmann/Mayer, § 200 UmwG, Rn. 11, 13.
[2] Siehe Rn. 95 f.

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