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Gesellschafter der übertragenden GmbH, die gegen die Verschmelzung Widerspruch einlegen, haben einen Anspruch auf Barabfindung, §§ 29 ff. UmwG. Ein entsprechendes Abfindungsangebot muss bereits im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf enthalten sein, § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Auch bei einem Formwechsel können die widersprechenden Gesellschafter eine Barabfindung verlangen, § 207 UmwG.

Bei einer Verschmelzung haben Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn sie binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Schuldners (§ 19 Abs. 3 UmwG) ihren Anspruch schriftlich anmelden, § 22 UmwG. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung setzt voraus, dass die Gläubiger glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet ist. Dies wird im Fall einer Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH & Co. KG nur selten der Fall sein, da die Kapitalschutzregeln der GmbH durch Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend denen der GmbH & Co. KG entsprechen.[1] Eine Gefährdung kann aber gegeben sein, wenn die Kapitalbindung in Gestalt von Haftsummen der Kommanditisten im Vergleich zum Stammkapital der bisherigen GmbH deutlich niedriger ausfällt.

§ 22 UmwG ist beim Formwechsel entsprechend anzuwenden, § 204 UmwG.

[1] Siehe Rn. 294 ff.

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