Rz. 794

Zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist der Entwurf des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu übersenden, § 42 UmwG. Außerdem muss der Entwurf des Verschmelzungsvertrages gemäß § 5 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, in der über den Vertrag abgestimmt werden soll, dem jeweiligen Betriebsrat der Gesellschaften – soweit vorhanden – zugeleitet werden. Für die GmbH gilt gemäß § 49 UmwG für die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung darüber hinaus Folgendes:

  • die Jahresabschlüsse und die Jahresberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre sind zur Einsicht auszulegen;
  • die Geschäftsführer der GmbH haben jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten des anderen beteiligten Rechtsträgers – hier der GmbH & Co. KG – zu geben.

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