1 Körperschaftsteuer

1.1 Grundlagen

 

Rz. 1702

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die GmbH mit ihrem zu versteuernden Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Sie ist als juristische Person eigenständiges Steuerrechtssubjekt. Bei der Besteuerung der GmbH werden nur die Besteuerungsmerkmale berücksichtigt, die durch die GmbH – nicht durch die Anteilseigner – verwirklicht worden sind. Die Gesellschafter der GmbH, denen als Inhaber von Geschäftsanteilen Gewinnanteile (Dividenden) zufließen, unterliegen ihrerseits der Einkommensteuer (ESt), wenn es sich um natürliche Personen handelt, oder der Körperschaftsteuer (KSt), sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft oder eine Körperschaft handelt. Das bedeutet, dass die Besteuerungsmerkmale auf der Ebene der GmbH strikt von den Besteuerungsmerkmalen auf der Ebene der Gesellschafter zu trennen sind (sog. Trennungsprinzip).

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH erwirtschaftet in 2017 einen Bilanzgewinn i. H. v. 5 Mio. EUR. In 2018 werden an die Gesellschafter (nat. Personen) Dividenden i. H. v. 1 Mio. EUR ausgeschüttet.

Lösung:

Mit dem Gewinn des Jahres 2017 unterliegt die A-GmbH der Körperschaftsteuer. Mit Zufluss der Gewinnanteile an die Gesellschafter (natürliche Personen) im Jahr 2018 erzielen diese Dividendeneinkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen (im Einzelnen s. unten Rn. 1795 ff.)

 

Rz. 1703

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist gem. § 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen, dessen Ermittlung sich gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und KStG bestimmt. Die Körperschaftsteuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten, da es sich bei ihr um eine Jahressteuer handelt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Höhe der Körperschaftsteuer bestimmt sich nach den Bemessungsgrundlagen für ein Kalenderjahr. Somit ist Veranlagungszeitraum und Bemessungszeitraum stets das Kalenderjahr (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG). Grundsätzlich ist auch der Gewinnermittlungszeitraum das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KStG). Aufgrund der Sonderregelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG hat die GmbH jedoch ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, da die GmbH handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet ist (§ 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 238 HGB).

 

Rz. 1704

Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten (§ 8 Abs. 1 KStG, § 8b Satz 1 EStDV, R 7.3 Abs. 1 KStR). Ein Rumpf-Wirtschaftsjahr, d. h. ein Wirtschaftsjahr, das weniger als 12 Monate umfasst, ist gem. § 8b Satz 2 EStDV zulässig

  • im Jahr der Eröffnung, des Erwerbs, der Aufgabe oder der Veräußerung eines Betriebes (Nr. 1), oder
  • bei Umstellung eines z. B. kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres auf ein kalenderjahrabweichendes Wirtschaftsjahr (Nr. 2).
 

Rz. 1705

Den Zeitraum des Wirtschaftsjahres kann die GmbH grundsätzlich frei wählen, allerdings muss die Wahl auf ein 12-Monats-Jahr gerichtet sein. Die GmbH ist an diese Wahl gebunden. Eine Umstellung von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bedarf der Zustimmung des Finanzamts (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG, § 8b Satz 2 Nr. 2 EStDV), ebenso wie eine neue Festlegung des Zeitraums bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Soll mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres ausschließlich eine Steuerminderung erreicht werden oder soll mit ihr eine Steuerpause[1] einhergehen, so wird das Finanzamt die Zustimmung verweigern.[2] Keiner Zustimmung bedarf es, wenn die Umstellung von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr erfolgt.[3] Hat die GmbH das Wirtschaftsjahr in der Satzung festgelegt (§ 2 GmbHG), so ist für die steuerliche Anerkennung der Umstellung eine Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gem. § 53 GmbHG sowie die Eintragung dieser Änderung ins Handelsregister gem. § 54 Abs. 3 GmbHG vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres notwendig.[4]

 

Rz. 1706

Die Entscheidung über die Zustimmung liegt im Ermessen[5] des Finanzamts. Das Ermessen reduziert sich auf Null und führt im Ergebnis zu einer Zustimmungspflicht, wenn für die Umstellung beachtliche betriebswirtschaftliche Gründe (wie z. B. Inventurschwierigkeiten[6], Anpassung des Pächter-Wirtschaftsjahres an das kalenderjahrabweichende Verpächter-Wirtschaftsjahr[7], Angleichungen bei Begründungen und Beendigungen von Organschaften) vorliegen.

 

Rz. 1707

Bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren ist die Besteuerungsgrundlage einer GmbH der in diesem Kalenderjahr ermittelte Gewinn. Anders dagegen bei einem kalenderjahrabweichenden Wirtschaftsjahr. Hier gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG). Eine Aufteilung ist nicht zulässig.

 

Beispiel 1:

Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr 2018.

Lösung:

Der ermittelte Gewinn des Wirtschaftsjahres 2018 ist Besteuerungsgrundlage für den Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) 2018.

Beispiel 2:

Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.5.2017 bis zum 30.4.2018.

Lösung:

Der ...

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