Rz. 776

Durch das Investitionszulagengesetz 2010[1] werden in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (siehe § 3 Abs. 1 InvZulG 2010) betriebliche Investitionen der Betriebe

  1. des verarbeitenden Gewerbes
  2. der produktionsnahen Dienstleistungen; dazu gehören:

    • Rückgewinnung,
    • Bautischlerei und Bauschlosserei,
    • Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
    • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
    • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
    • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
    • Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
    • technische, physikalische und chemische Untersuchung,
    • Forschung und Entwicklung,
    • Werbung und Marktforschung,
    • Fotografie,
    • Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
  3. des Beherbergungsgewerbes; dazu gehören:

    • Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
    • Erholungs- und Ferienheime,
    • Jugendherbergen und Hütten,
    • Campingplätze

möglich. Die Förderung greift nur, soweit in den sensiblen Sektoren gem. Anlage 2 InvZulG die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Einordnung in die begünstigten Wirtschaftszweige ist grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.[2]

 

Rz. 777

Zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige i. S. d. Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sowie Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nummer 2 EStG berechtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit dieser Berechtigten über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, da ansonsten kein für die Zulagengewährung erforderliches Betriebsvermögen vorhanden wäre. Da die GmbH & Co. KG immer eine gewerbliche Betätigung vornimmt, sind bei ihr diese Voraussetzungen erfüllt, so dass sie selbst investitionszulagenberechtigt ist.

Die Frage, wer zulagenberechtigt ist, wenn zivilrechtlich das Investitionsobjekt im Alleineigentum eines Gesellschafters verbleibt, muss dahingehend beantwortet werden, dass dies auch die GmbH & Co. KG ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil v. 17.8.1979. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Komplementär-GmbH für den Gewerbebetrieb der KG (auf eigene Kosten) Investitionen durchgeführt. Nach Auffassung des BFH sind diese Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen der überlassenden GmbH zu bilanzieren.

Dies bedeutet jedoch kein sachliches Ausscheiden bestimmter Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, sondern diese Wirtschaftsgüter werden lediglich für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft – als Sonderbetriebsvermögen der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin – zugeordnet. Anspruchsberechtigt hinsichtlich der Investitionszulage ist in einem so gelagerten Fall ebenfalls die GmbH & Co. KG, da die begünstigungsfähigen Wirtschaftsgüter als Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft zur Förderung des Gesellschaftszwecks, also für ihren Betrieb, zur Nutzung überlassen worden sind.[3]

 

Rz. 778

Vermietet eine mitunternehmerische Personengesellschaft Wirtschaftsgüter an eine ganz oder teilweise gesellschafter-identische andere Personengesellschaft, so gehören die Wirtschaftsgüter nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der mietenden Gesellschaft. Anspruchsberechtigt ist die vermietende (Besitz-)Personengesellschaft, nicht die nutzende (Betriebs-)Personengesellschaft.[4]

Bei Betriebsaufspaltungen hatte die Finanzverwaltung die Investitionen des Besitzunternehmens bislang nur dann als begünstigt angesehen, wenn dieses selbst im Fördergebiet ansässig war.

Mit Urteil v. 10.12.1998 (III R 50/95) hat der BFH diese Auffassung verworfen. Besitz- und Betriebsunternehmen seien für Belange der Investitionszulage als Einheit zu behandeln. Folge: Die Zugehörigkeit zum Anlagenvermögen und einer Fördergebietsbetriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn nur das Betriebsunternehmen im Fördergebiet ansässig ist. Diese Einheitssicht hat der BFH wenige Tage später mit Urteil v. 28.1.1999 (III R 77/96) noch weiter ausgebaut. Zur Erlangung der erhöhten Investitionszulage – zum Beispiel bei bestimmter Branchenzugehörigkeit – reicht es daher aus, wenn nur das Betriebsunternehmen die geforderten Qualifikationen erfüllt. Deshalb stand im Urteilsfall auch der Besitzunternehmung die Handwerker-Investitionszulage zu, weil das Betriebsunternehmen in der Handwerksrolle eingetragen war. Siehe BMF Schreiben v. 13.9.1999, BStBl 1999 I S. 839.

[1] Gesetz v. 7.12.2008, BGBl I S. 2350, geändert am 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[2] Für weitere Einzelheiten siehe § 3 InvZulG 2010.
[3] So auch der BdF im Schreiben v. 5.5.1977, IV B 2 – S 1988 – 150/77, BStBl 1977 I S. 246 (Rn. 8).
[4] Siehe BMF, Schreiben v. 28.1.1998, BStBl 1998 I S. 583 (Nr. 2 f.); siehe auch Rn. 415.

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