Rz. 753

Bis zum Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) am 22.7.2013[1] existierte kein einheitliches Prospekthaftungsrecht. So konnten sich Prospekthaftungsansprüche – in Abhängigkeit von der Art der Kapitalanlage – zum einen aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben[2] und zum anderen auf die sog. bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung gestützt werden. Zu unterscheiden waren dabei insbesondere die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, bei der es sich um die Haftung für fehlerhafte oder unvollständige Prospekte handelt und die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne, die die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten sanktioniert.[3] Unter der Geltung des KAGB sind nunmehr grds. alle Publikums-KGen einer umfassenden Regulierung und damit u. a. auch der Prospekthaftung gemäß § 306 KAGB unterworfen. Gleichwohl werden aufgrund von Übergangsvorschriften in §§ 343 ff. KAGB für bereits bestehende bzw. vor Inkrafttreten des KAGB aufgelegte Publikums-KGen vielfach noch die bisherigen Regelungen zur Prospekthaftung anwendbar bleiben. Angesichts der Komplexität des KAGB sowie gerade auch des Konkurrenzverhältnisses zwischen den bisherigen Regelungen zur Prospekthaftung und den neuen Regelungen des KAGB würde eine umfassende Darstellung der Prospekthaftung bzw. der Regelungen des KAGB dem Anliegen dieses Werkes widersprechen. Dementsprechend muss diesbezüglich auf die weiterführende Spezialliteratur verwiesen werden.[4]

 

Rz. 754-762

(unbesetzt)

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds – AIFM-Umsetzungsgesetz v. 4.7.2013, BGBl 2013 I S. 1981.
[2] In Bezug auf die Publikums-KG beispielsweise aus dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) v. 6.12.2011 bzw. dem zuvor geltenden Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) v. 28.10.2004.
[3] Zu den Einzelheiten siehe Rz. 753 ff. in der Vorauflage und Baumbach/Hopt/Roth, Anhang nach § 177a Rn. 60 f. m. w. N.
[4] Siehe beispielsweise Hanke, BKR 2014, S. 441; Schnauder, NJW 2013, S. 3207 oder die umfassende Darstellung bei Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB.

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