Rz. 740

Grundsätzlich muss die Kündigungserklärung allen übrigen Gesellschaftern zugehen. Bei einer Publikums-KG ist dies jedoch nicht praktikabel (siehe Rn. 730). In diesem Fall ist es daher ausreichend, wenn die Kündigung gegenüber der Komplementär-GmbH erklärt wird, wenn diese gemäß dem Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, mit Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern die Beitrittserklärungen neuer Kommanditisten entgegenzunehmen.[1]

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Form der Kündigung enthält, kann die Kündigung auch mündlich erklärt werden. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch andere Bestimmungen über Form und Frist der Kündigung vereinbart werden, soweit die ordentliche Kündigung nicht dauerhaft ausgeschlossen ist oder einer Bestimmung unterliegt, die zu einem praktischen Ausschluss der Kündigung führt, z. B. dem Erfordernis der Zustimmung der Mitgesellschafter zu der Kündigung.[2]

[1] BGH, Urteil v. 27.2.1975, II ZR 77/73, NJW 1975 S. 1700; OLG Hamm, Urteil v. 7.3.1977, 8 U 194/76, NJW 1978 S. 225.
[2] Baumbach/Hopt, § 132 Rn. 12.

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