Kurzbeschreibung

Muster eines Antrags auf Zuweisung der im hälftigen Miteigentum befindlichen Ehewohnung, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, für den Fall, dass dem Antragsgegner die Wohnung zugewiesen wird. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Folgesachenantrag wegen Ehewohnungszuweisung und Hilfs-antrag auf Nutzungsvergütung

An das

Amtsgericht ...

– Familiengericht –

...

per beA

Folgesachenantrag wegen Ehewohnungszuweisung gem. § 1568a BGB

In der Familiensache

der ... – Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

... – Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

mache ich in der Scheidungssache zum Geschäftszeichen ... namens und in Vollmacht der Antragstellerin die Folgesache Ehewohnungszuweisung anhängig und beantrage, wie folgt zu erkennen:

  1. Die im Hause ... Straße Nr. ... in ... belegene Ehewohnung, bestehend aus ... Zimmern, Küche, Bad mit WC, separatem WC, Flur, Terrasse, Balkon, nebst .. Nebenräumen sowie das gesamte Grundstück mit einer Nutzfläche von 645 m2 wird ab Rechtskraft der Ehescheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
  2. Der Antrag des Antragsgegners, ihm die im Antrag zu 1. bezeichnete Ehewohnung und das Grundstück zur alleinigen Nutzung zu überlassen, wird zurückgewiesen.
  3. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Nutzungsbeginn eine monatliche, jeweils zum 15. eines Monats fällige Nutzungsentschädigung in Höhe von 800,- EUR zu zahlen.

Begründung:

Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des Hauses ..., Straße ..., Nr. ... in ..., in dem sich die im Antrag zu 1. näher bezeichnete Ehewohnung befindet. Das insgesamt 645 m2 große Grundstück ist lastenfrei.

Seit der Trennung bewohnt die Antragstellerin die Ehewohnung allein. Die Wohnung befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einem Ärztehaus/einer Poliklinik, in der die Antragstellerin als niedergelassene Physiotherapeutin arbeitet. Aus diesem Grunde möchte sie auch nach der Ehescheidung in der Wohnung verbleiben.

Der Antragsgegner unterhielt im Zeitpunkt seines Auszuges bereits eine eheähnliche Beziehung zu einer anderen Frau, mit welcher er in deren Eigentumswohnung zusammen gelebt hatte. Seit diese Beziehung beendet ist und der Antragsgegner die Wohnung seiner früheren Partnerin verlassen mußte, bewohnt er eine separate Einliegerwohnung im Einfamilienhaus seines Bruders. Mit Anwaltsbrief vom ... hat der Antragsgegner geltend gemacht, die Antragstellerin möge ausziehen und ihm das Haus zur alleinigen Nutzung überlassen. Schließlich habe er es überwiegend mit seinen finanziellen Mitteln erworben und ausgebaut. Er habe der Antragstellerin nur entgegenkommenderweise Miteigentum eingeräumt.

Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin entspricht jedoch der Billigkeit. Die Behauptung des Antragsgegners, dass das Haus überwiegend mit seinen finanziellen Mitteln erworben worden sei, ist unzutreffend und wird ausdrücklich bestritten. Die Antragstellerin hat vielmehr während der gesamten Ehe wesentlich durch ihr Einkommen als Physiotherapeutin zum Familienunterhalt beigetragen. Darüber hinaus hat sie aus einer ihr vor 3 Jahren zugeflossenen Erbschaft über 150.000,- EUR investiert. So konnte als letzte noch notwendige Modernisierungsmaßnahme in den Keller ein Partyraum und eine Sauna eingebaut und vom restlichen Geld der letzte noch bestehende Kredit vorzeitig abgelöst werden. Es ist allein dem Einsatz der Antragstellerin zu verdanken, dass das Haus heute schuldenfrei ist.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner als Chefarzt in der regionalen Unfallklinik über ein deutlich höheres Einkommen als die Antragstellerin verfügt, jedoch keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt schuldet, weil die Beteiligten wechselseitig im Ehevertrag vom ..., UR-Nr. ..., wirksam auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt verzichtet haben.

Die beantragte Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin entspricht nach allem der Billigkeit.

Für den Fall jedoch, dass das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin gemäß dem Antrag zu 1. nicht stattgeben sollte und stattdessen auf den Gegenantrag des Antragsgegners diesem die Nutzung der Ehewohnung zuweisen sollte, wird die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung durch den Antragsgegner an die Antragstellerin begehrt. Im Falle einer Vermietung des Hauses läge die ortsübliche Vergleichsmiete monatlich bei ca. 1.600,- EUR. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung entspricht in etwa dem hälftigen Mietzins. Gründe, von dem hälftigen Mietwert abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Die öffentlichen Abgaben und verbrauchsunabhängigen Kosten werden ohnehin von den Beteiligten seit langem je zur Hälfte getragen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronisch signiert)

...

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

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