Leitsatz

  • Vereinbarte Verwalterzustimmung mangels Bestellung eines Verwalters ersetzbar durch Zustimmung aller Eigentümer

    Maklerprovision nach Kaufvertrags-Vereinbarung

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

1. Die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Genehmigung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch einen Verwalter kann mangels Bestellung eines Verwalters durch die Zustimmung aller Eigentümer ersetzt werden (vgl. auch Palandt/Bassenge, § 12 WEG Rn. 6).

Die schwebende Unwirksamkeit eines Kaufvertrages bis zur Zustimmungserklärung nach § 12 Abs. 1 WEG steht dem Wirksamwerden der Ausübung eines hinsichtlich des Wohnungseigentums bestehenden Vorkaufsrechts nicht entgegen, wenn die Zustimmung anschließend erklärt wird.

2. Der in einen Grundstückskaufvertrag eintretende Vorkaufsberechtigte ist zur Zahlung der Maklerprovision für die Vermittlung des Vertrages verpflichtet, wenn der Makler im Auftrag des Verkäufers tätig war und der Käufer durch eine Maklerklausel im Kaufvertrag diese Verpflichtung übernommen hat (Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB).

 

Link zur Entscheidung

( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.1995, 2/14 O 101/95= NJW-RR 17/96, 1080)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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