Die Geschichte des Wohnungseigentums geht bis zur Rechtsprechung Justinians im alten Rom zurück, wobei das klassische römische Recht das Eigentum an einem Gebäudeteil nicht kannte. Das deutsche Recht hingegen hatte diese Art der Eigentumsbildung bereits sehr früh in Form des so genannten "Stockwerkseigentums" anerkannt. Hier war man sogar noch weit großzügiger als heute, da es im in Süddeutschland verbreiteten "Herbergsrecht" gar möglich war, nicht nur an Räumen innerhalb eines Hauses Sondereigentum zu begründen, man konnte auch Sondereigentum in der Weise begründen, dass die Räume von dem einen Haus in das unmittelbar angrenzende Nachbarhaus übergreifen konnten.

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