(1) 1Wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2417) ergangen sind, gelten weiter. 2Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die vor dem 1. April 2008 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

 

(2) 1Bis zum Erlass von Vorschriften nach § 27 finden nach Maßgabe des § 1 für Verfahren nach diesem Gesetz entsprechend Anwendung

 

1.

die Neubaumietenverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2350),

 

2.

die Zweite Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2349), mit den Maßgaben, dass

 

a)

der Ermittlung der Betriebskosten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung) ab dem Erlass von Vorschriften auf der Grundlage des § 556 Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils diese Vorschriften zugrunde zu legen sind,

 

b)

es, wenn die Wohnfläche nach § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung berechnet worden ist, bei dieser Berechnung verbleibt; nur wenn eine bauliche Änderung am Wohnraum eine Neuberechnung der Wohnfläche notwendig macht, ist die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

2Absatz 1 gilt entsprechend.

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