(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundesregierung
a) |
die Bauforschung, |
b) |
die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile, |
c) |
die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. |
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a) |
die Zulassung von Baustoffen und Bauarten, |
b) |
die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses, |
c) |
die einheitliche Regelung des Verdingungswesens. |
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