(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundesregierung

 

a)

die Bauforschung,

 

b)

die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile,

 

c)

die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.

 

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

a)

die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,

 

b)

die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses,

 

c)

die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.

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