(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen.

 

(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Personen:

 

a)

der Ehegatte,

 

b)

Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

c)

Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

 

d) bis f)

(außer Kraft)

 

g)

Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

 

(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes .

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