(1) 1Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. 2Ein gewerbsmäßiger Betreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als Betreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Die Zulassung ist dem gewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. 4Der Zulassung können auch Nebenbestimmungen beigefügt werden. 5Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers gegenüber dem Bauherrn in einem unangemessenen Ausmaß eingeschränkt ist.

 

(2) 1Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunternehmen waren oder als solche zugelassen waren oder galten, gelten die Voraussetzungen für eine Betreuung nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfüllt, sofern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreuungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung nicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 2Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann der Zulassung nachträglich Auflagen beifügen oder Auflagen ändern oder ergänzen.

 

(3) 1Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt verlangen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Solange Rahmenbestimmungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemessen, das nach den Vorschriften über die Berechnung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten angesetzt werden kann.

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