(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch
a) |
Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68 ), |
b) |
c) |
Gewährung von Wohngeld (§ 46 ), |
d) |
Gewährung von Prämien für Wohnbausparer, |
e) |
f) |
Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ), |
g) |
Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung, |
h) |
Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis 96 ), |
i) |
Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§§ 69 und 70 ), |
k) |
(außer Kraft) |
l) |
Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72 ), |
m) |
Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c ). |
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau
a) |
öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau (§§ 25 bis 72 ), |
b) |
steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83 ) oder |
c) |
frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). |
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