(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:

 

a)

Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;

 

b)

Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;

 

c)

(außer Kraft)

 

d)

Genossenschaftswohnungen;

 

e)

Mietwohnungen;

 

f)

Wohnteile ländlicher Siedlungen;

 

g)

sonstige Wohnungen;

 

h)

Wohnheime;

 

i)

einzelne Wohnräume.

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