(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des § 17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:
a) |
Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen; |
b) |
Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen; |
c) |
(außer Kraft) |
d) |
Genossenschaftswohnungen; |
e) |
Mietwohnungen; |
f) |
Wohnteile ländlicher Siedlungen; |
g) |
sonstige Wohnungen; |
h) |
Wohnheime; |
i) |
einzelne Wohnräume. |
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