Für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, gilt die Sonderbestimmung des § 573c Abs. 3 BGB, wenn er den Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen hat, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Danach ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Hier gilt also quasi eine 14-tägige Kündigungsfrist.

 
Praxis-Beispiel

Möblierter Wohnraum

Nach dem Auszug der Tochter vermieten die Eltern das mit Bett, Schrank, Kommode und Schreibtisch ausgestattete Zimmer an eine Studentin. Wollen die Eltern dieses Mietverhältnis zum 30.9.2023 beenden, muss der Studentin die Kündigung bis zum 15.9.2023 zugegangen sein.

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