Nach der Bestimmung des § 573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

7.1.3.1 Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen

 

Berechnung bei Sonn- und Feiertagen

Das Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 31.12.2023 kündigen.

Zugang der Kündigung

Da die Kündigung gemäß § 573c Abs. 1 BGB am 3. Werktag zugegangen sein muss, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich beim 1.10.2023 um einen Sonntag handelt und beim 3.10.2023 um einen Feiertag. Beide Tage sind nicht mitzuzählen. Dem Mieter muss die Kündigung in diesem Fall spätestens am 5.10.2023 zugegangen sein.

Beendigung des Mietverhältnisses

Der 31.12. fällt im Jahr 2023 auf einen Sonntag. Für Sonn- und Feiertage (auch für Samstage) sieht das Gesetz in § 193 BGB folgende Besonderheit vor: "Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Im Hinblick auf diese Bestimmung stellt sich nun die Frage, ob das Mietverhältnis erst am Montag, 1.1.2024, oder erst am Dienstag, den 2.1.2024 beendet ist, weil der 1.1. ein Feiertag ist. Diese Frage ist zu verneinen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht bis zum nächsten Werktag. § 193 BGB gilt nämlich nicht für gesetzliche Kündigungsfristen, da für sie kein bestimmter Tag vorgesehen ist.[1] Allerdings entsteht die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in einem derartigen Fall erst am nächsten Werktag.

7.1.3.2 Berücksichtigung von Samstagen

Die ordentliche Kündigung gem. § 573c Abs. 1 BGB muss dem Mieter spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein. Bei diesen 3 ersten Werktagen handelt es sich um sog. "Karenztage". Nicht abschließend geklärt ist, wie ein Samstag zu behandeln ist, der in diesen 3-Tageszeitraum fällt. Fraglich ist also, ob der Samstag als Werktag anzusehen ist oder nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage muss man sich zunächst vor Augen führen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen dem Gekündigten zu dessen Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen müssen.[1] Würde man den Samstag nicht als Werktag ansehen, wie es die Bestimmung des § 193 BGB zum Inhalt hat, könnte der Vermieter also ordentlich fristgemäß auch dann noch kündigen, wenn der Samstag als "Karenztag" nicht mitgezählt würde.

 

Berechnung bei Samstagen

Samstag fällt auf 1. oder 2. Tag der Karenzfrist

Der Vermieter will das seit 2 Jahren bestehende Mietverhältnis zum 30.9.2023 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter 3 Monate minus 3 Werktage vorher zugehen. Der 1.7.2023 ist ein Samstag. Würde man ihn nicht als Werktag ansehen, würde es für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ausreichen, wenn dieser erst am 5.7.2023 erfolgt. Diese Sichtweise würde allerdings den Kündigungsempfänger benachteiligen, da der Kündigende mehr Zeit hätte. Die Kündigung muss dem Mieter also am 4.7.2023 zugehen.

In diesem Beispiel fällt der Samstag auf den 1. Tag der Karenzfrist. Hier ist geklärt, dass der Samstag als Werktag gilt.

Geklärt ist dies auch, wenn der Samstag auf den 2. Tag der Karenzfrist fällt:[2] Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 30.11.2023 kündigen. Die Kündigung muss dem Mieter am 4.9.2023 zugehen. Der 2.9.2023 fällt auf einen Samstag. Da er als Werktag anzusehen ist, fällt nur der Sonntag nicht in die Karenzfrist.

Samstag fällt auf 3. Tag der Karenzfrist

Für den Bereich des Mietrechts ist nicht abschließend geklärt, ob der Samstag auch dann als Werktag anzusehen ist, wenn er auf den letzten Tag der Karenzfrist fällt.

Der Vermieter möchte das Mietverhältnis zum 30.8.2023 kündigen. Dem Mieter muss also, wenn das Mietverhältnis noch nicht 5 Jahre besteht, die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats Juni 2023 zugegangen sein. Der 3.6.2023 fällt auf einen Samstag.

Der BGH[3] hat für die Kündigung eines anderen als eines Mietvertrags entschieden, dass auch in dieser Konstellation der Samstag als Werktag anzusehen ist. Die beiden für das Mietrecht zuständigen Senate des BGH[4] hatten die Frage ausdrücklich offen gelassen. Es ist aber davon auszugehen, dass der BGH auch für den Bereich des Mietrechts nichts anderes entscheiden dürfte, wofür die Entscheidungsgründe im Urteil vom 27.4.2005 sprechen dürften.[5]

Fällt der letzte Tag der Karenzfrist, also der 3. Werktag des Kündigungsmonats, auf einen Samstag, sollte für einen Zugang der Kündigung beim Mieter bereits am 2. Werktag, also am Freitag, gesorgt werden. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine Kündigung, die durch Niederlegung im Briefkasten des Mieters erfolgt, erst als zugegangen anzusehen ist, wenn mit der regelmäßigen Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Dies wird allgemein am späten Vormittag angenommen. Wirft nun etwa der Vermieter selbst oder sein Bote erst am Samstagnachmittag die Kündigung in den Briefka...

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