Der Vermieter muss in der Kündigung angeben, dass er die Kündigung gerade auf sein Sonderkündigungsrecht stützt, ansonsten ist sie unwirksam. Es reicht insbesondere nicht aus, dass dem Mieter bekannt ist, dass der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Ist die Kündigung unwirksam, kann der Vermieter aber erneut kündigen.

Will der Vermieter wegen eines berechtigten Interesses gemäß § 573 BGB kündigen, ist der Mieter der Einliegerwohnung nicht privilegiert. Maßgeblich sind und bleiben die Fristen des § 573c Abs. 1 BGB. Die verlängerte Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB ist hier bedeutungslos.

 

Kündigungen kombinieren

Hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, kann er die Kündigung hierauf stützen und das Mietverhältnis innerhalb der Fristen des § 573c Abs. 1 BGB kündigen. Hilfsweise sollte die Kündigung dann auch noch auf die Bestimmung des § 573a BGB gestützt werden und zum maßgeblich verlängerten Fristablauf des § 573a Abs. 1 Satz 2 BGB gekündigt werden.

 

Musterschreiben: Ordentliche Kündigung einer Einliegerwohnung in 2-Familienhaus

Herrn/Frau/Firma

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Mietverhältnis über die Einliegerwohnung in unserem Haus "Bahnhofplatz 10 in 82139 Starnberg"

Hier: Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB; hilfsweise Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB

Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________,

mit Vertrag vom 15. Februar 2019 haben wir ein Mietverhältnis über die Einliegerwohnung in unserem Haus mit Ihnen begründet. Nunmehr sehen wir uns leider gezwungen, dieses Mietverhältnis zu beenden und kündigen hiermit das Mietverhältnis

 
  zum 30. September 2023.  

Die Bestimmung des § 573 Abs. 1 BGB berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich selbst oder Familienangehörige benötigt.

Grund unserer Kündigung ist, dass unser Sohn, der in diesem Jahr das Abitur gemacht hat, einen Studienplatz an der Ludwig-Maximilians-Universität in München erhalten hat. Das Studium beginnt im Herbst dieses Jahres. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, sind die Mieten insbesondere für Studentenwohnraum in München ganz erheblich übersetzt. Aufgrund der komfortablen S-Bahn-Anbindung kann unser Sohn die Universität von Starnberg aus sehr gut erreichen. Die Fahrtkosten machen lediglich einen Bruchteil derjenigen Kosten aus, die entstehen würden, müsste eine Wohnung in München oder Umgebung angemietet werden, insbesondere da unser Sohn hinsichtlich der Höhe der Fahrtkosten auch Vergünstigungen als Student erhalten wird.

Unserem Sohn ist es als Student auch nicht etwa zuzumuten, weiter in seinem Jugendzimmer in unserem Haus zu leben. Die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit soll in seinen eigenen 4 Wänden ermöglicht werden. Der Wohnbedarf ist insoweit auch nicht übersetzt, da die bislang von Ihnen innegehaltene Einliegerwohnung lediglich eine Wohnfläche von 40 m² hat.

Hilfsweise kündigen wir das Mietverhältnis

 
  zum 31. Dezember 2023.  

Nach der Bestimmung des § 573a Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen vom Vermieter gekündigt werden, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Auf den in diesem Schreiben dargelegten Eigenbedarf für unseren Sohn kommt es in diesem Fall nicht an. Da in unserem Einfamilienhaus lediglich noch die von Ihnen innegehaltene Einliegerwohnung existiert, sind vorliegend die Voraussetzungen des § 573a Abs. 1 BGB erfüllt, weshalb wir unsere Kündigung ausdrücklich auf diese Voraussetzungen stützen.

Allerdings verlängert sich hierdurch die maßgebliche Kündigungsfrist zu Ihren Gunsten um 3 Monate, weshalb die hilfsweise Kündigung zum 31. Dezember 2023 erklärt wird.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 574 BGB haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Kündigung, auf die wir Sie hiermit gemäß § 568 Abs. 2 BGB hinweisen. Sollten Sie von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch machen wollen, weisen wir Sie darauf hin, dass der Widerspruch spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses uns gegenüber zu erklären ist. Der Widerspruch selbst bedarf der Schriftform. Für den Fall des Widerspruchs bitten wir Sie gemäß der Bestimmung des § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt, uns die Gründe mitzuteilen.

Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen wir gemäß § 545 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird also auch durch fortgesetzten Gebrauch der Wohnung nicht verlängert.

Für den Fall der nicht fristgemäßen Räumung der Wohnung, machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Erhebung einer Räumungsklage gegen Sie droht. Eine derartige Klage wäre mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die Si...

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