Angemessen ist eine wirtschaftliche Verwertung dann, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird.[1] Bereits aufgrund der unbestimmten (Rechts-)Begriffe "vernünftig" und "nachvollziehbar" drängt sich auf, dass stets die nicht verallgemeinerungsfähigen Maßgaben des konkreten Einzelfalls entscheidend sind.

Im Einzelfall kann es jedenfalls angemessen sein, ein stark renovierungsbedürftiges Gebäude abzureißen, um eine Neuerrichtung von Wohnungen zu ermöglichen.[2] Befindet sich das Gebäude in schlechtem baulichen Zustand, entspricht es heutigen Wohnverhältnissen nicht mehr und kann dies auch durch eine Sanierung nicht erreicht werden, ist ein Abriss mit anschließender Neuerrichtung angemessen.[3]

Verfügt die vermietete Wohnung nicht über ein Bad und möchte der Vermieter diese Wohnung mit einer anderen Wohnung zusammenlegen, um größeren Wohnraum zu schaffen, so ist die Kündigung angemessen. Würde eine derartige Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme nicht vorgenommen, würde dem Vermieter auch ein erheblicher Nachteil in Gestalt finanzieller Einbußen drohen. Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass eine Wohnung ohne Badezimmer nur zu einem wesentlich geringeren Mietzins als eine Wohnung mit Badezimmer vermietet werden kann. Zudem ist überhaupt zweifelhaft, ob für eine Wohnung ohne Badezimmer nach einem möglichen Ende des Mietverhältnisses überhaupt ein neuer Mieter gefunden würde.[4]

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