Rechtsmissbräuchlich ist die Kündigung insbesondere im Fall des vorgetäuschten Eigenbedarfs. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, ist dieser Eigenbedarf aber lediglich vorgeschoben, macht sich der Vermieter gegenüber dem gekündigten Mieter schadensersatzpflichtig. Zieht der Mieter infolge der Kündigung aus, hat ihm der Vermieter sämtliche hierdurch entstandenen Vermögenseinbußen zu ersetzen.[1] Hierbei kann es sich insbesondere um

  • Umzugskosten,
  • Maklergebühren,
  • die Differenz zwischen bisheriger und für die neue Wohnung zu zahlende höhere Miete

handeln.

Anspruchsgrundlage des Mieters ist die Bestimmung des § 280 Abs. 1 BGB. Verletzt hiernach der Vermieter seine Pflicht aus dem Mietvertrag, hat er dem Mieter Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu ersetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge