Grundsätzlich ist der Vermieter in seiner Lebensplanung frei. Die Gerichte können ihm auch nicht in seine Vorstellungen von für ihn angemessenes Wohnen hineinreden. Der vom Kündigenden geltend gemachte Bedarf an Wohnfläche ist jedenfalls nicht vom Gericht auf Angemessenheit zu prüfen, solange kein evident überhöhter Bedarf geltend gemacht wird.[1]

  • Der Vermieter kann daher dem Mieter der angrenzenden Wohnung kündigen, wenn er diese Wohnung mit derjenigen zusammenlegen will, die er selbst bewohnt, um angemessenen Wohnraum für sich und seine Ehegattin zu schaffen.
  • Der Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn er zusätzlichen Wohnraum für seine Kinder benötigt, insbesondere damit jedes Kind ein eigenes Zimmer hat.
  • Entsprechendes gilt, wenn er zusätzlichen Wohnraum zur Unterbringung eines Kindermädchens benötigt.
  • Eine Eigenbedarfskündigung ist auch dann begründet, wenn der Vermieter mit seinen Eltern zusammenziehen will, damit er diese pflegen kann.

Die Grenze ist aber dann überschritten, wenn der Vermieter deutlich übersetzten Wohnraum beanspruchen will.

 
Praxis-Beispiel

Übersetzter Eigenbedarf für studierende Tochter

Der Vermieter hat eine 120 qm große Wohnung an eine 4-köpfige Familie vermietet. Seine 22 Jahre alte Tochter fängt ein Studium an, weshalb er die Wohnung wegen Eigenbedarfs seiner Tochter kündigt, die allein in die Wohnung ziehen wird und eine Familiengründung nicht plant.

Diese Kündigung ist unwirksam, da ein alleinstehender Student keine 120 qm große Wohnung "benötigt".[2]

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Tochter in der gekündigten Wohnung einen eigenen Hausstand gründen möchte, sie bereits verlobt und das Aufgebot bestellt sei und die Tochter überdies ein eigenes Arbeitszimmer bräuchte, das aufgrund technischer Ausstattung eine bestimmte Größe haben müsse.

Grundsätzlich zu beachten ist im Übrigen aber, dass die Gerichte bei der Bewertung, ob der Wohnbedarf weit überhöht ist, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben, ohne dass sich hierfür allgemeine Richtwerte, etwa über eine zulässige pro-Kopf-Wohnfläche, aufstellen lassen.[3]

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